**## 20.3. Feuerungsverordnungen {#feuerungsverordnungen}

Am Beispiel der bayerischen Feuerungsverordnung (BayFeuV) sollen die länderspezifischen Anforderungen an die Feuerungsanlagen dargestellt werden.

Gemäß § 1 S. 1 BayFeuV gilt die Verordnung für Feuerstätten, Wärme und BHKW nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen oder Gas-Haushalts-Kochgeräte sind.

§ 2 BayFeuV enthält die wesentlichen Begriffsbestimmungen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayFeuV gilt als Nennleistung bei BHKW die Gesamtleistung. Raumluftunabhängig sind Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft über Leitungen oder Schächte nur direkt vom Freien zugeführt wird und bei denen kein Abgas in gefahrendrohender Menge in den Aufstellraum austreten kann, § 2 Abs. 2 S. 1 BayFeuV. Alle anderen Feuerstätten sind gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 BayFeuV raumluftabhängig.

§ 3 BayFeuV legt die Anforderungen an die Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten fest. Gemäß § 3 Abs. 1 BayFeuV reicht die Verbrennungsluftversorgung für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt nicht mehr als 35 kW aus, wenn jeder Aufstellraum

  1. mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je 1 kW Nennleistung dieser Feuerstätten hat,
  2. mit anderen Räumen mit Verbindung zum Freien nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BayFeuV verbunden ist (Verbrennungsluftverbund) oder
  3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen von je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BayFeuV erfüllt.

Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW reicht die Verbrennungsluftversorgung aus, wenn jeder Aufstellraum eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung hat, § 3 Abs. 4 S. 1 BayFeuV.

Eine weitere Anforderung enthält § 3 Abs. 5 S. 1 BayFeuV. Danach dürfen Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können.

§ 4 BayFeuV legt Regelungen zur Aufstellung von Feuerstätten fest. Gemäß § 4 Abs. 1 FeuV dürfen Feuerstätten nicht aufgestellt werden

  1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und notwendigen Fluren,
  2. in Garagen, ausgenommen raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur der Nennleistungen nicht mehr als 300°C beträgt.

Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner nicht beeinträchtigt werden, § 4 Abs. 2 S. 1 BayFeuV.

Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BayFeuV dürfen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Flammenüberwachung nur in Räumen aufgestellt werden, wenn durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebs der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist.

Gemäß § 4 Abs. 4 BayFeuV dürfen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit Strömungssicherung unbeschadet des § 3 BayFeuV in Räumen aufgestellt werden,

  1. mit einem Rauminhalt von mindestens 1 cm³ je kW Nennleistung dieser Feuerstätten, soweit sie gleichzeitig betrieben werden können,
  2. in denen durch unten und oben angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 75 cm² ins Freie eine Durchlüftung sichergestellt ist oder
  3. in denen durch andere Maßnahmen wie beispielsweise unten und oben in derselben Wand angeordnete Öffnungen mit einem Mindestquerschnitt von jeweils 150 cm² zur unmittelbaren Nachbarräumen ein zusammenhängender Rauminhalt der Größe nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 BayFeuV eingehalten wird.

Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, dass bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von bis zu 650°C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können, § 4 Abs. 5 S. 1 FeuV.

Anforderungen an Feuerstätten für Flüssiggas sind in § 4 Abs. 6 FeuV enthalten.

Des Weiteren müssen Feuerstätten von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennleistungen der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85°C auftreten können, § 4 Abs. 7 S. 1 BayFeuV.

Weiterhin legt § 5 BayFeuV Anforderungen an Aufstellräume fest. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BayFeuV dürfen in einem Raum Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum

  1. nicht anderweitig genutzt wird, ausgenommen zur Aufstellung von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren sowie für zugehörige Installationen und zur Lagerung von Brennstoffen,

  2. gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, hat,

  3. dicht- und selbstschließende Türen hat und

  4. gelüftet werden kann.

Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 50 kW, die gleichzeitig betrieben werden sollen, dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden, § 6 Abs. 1 S. 1 BayFeuV.

Die Heizräume dürfen gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 BayFeuV

  1. nicht anderweitig genutzt werden, ausgenommen zur Aufstellung von Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe, Wärmepumpen, BHKW, ortsfesten Verbrennungsmotoren und für zugehörige Installationen sowie zur Lagerung von Brennstoffen und

  2. mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen solchen für das Betriebspersonal, sowie mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

Die Heizräume nach § 6 Abs. 1 S. 1 BayFeuV müssen gemäß § 6 Abs. 2 BayFeuV

  1. mindestens einen Rauminhalt von 8 m³ und eine lichte Höhe von 2 m,

  2. einen Ausgang, der ins Freie oder einen Flur führt und die Anforderungen an notwendige Flure erfüllt, und

  3. Türen, die in Fluchtrichtung aufschlagen, haben.

Die Heizräume müssen gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 BayFeuV zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Öffnung ins Freie, mit einem Querschnitt von mindestens je 150 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten haben.

Weiter müssen Abgasanlagen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche, so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann, § 7 Abs. 1 BayFeuV.

Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssig oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden, § 7 Abs. 2 S. 1 BayFeuV. Abweichend von § 7 Abs. 2 S. 1 BayFeuV sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Abgasanlage zulässig, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigung nicht entstehen, § 7 Abs. 3 BayFeuV. Weitere Anforderungen an Schornsteine und Abgasleitungen sind in § 7 Abs. 7 und 8 BayFeuV enthalten.

Differenzierte Anforderungen an Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen enthält § 8 BayFeuV. Wie die Abgase abgeführt werden müssen, legt § 9 BayFeuV fest.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 BayFeuV gelten für die Aufstellung von BHKW in Gebäuden § 3 Abs. 1-6 BayFeuV sowie § 4 Abs. 1-7 BayFeuV entsprechend. Es dürfen BHKW mit mehr als 35 kW Nennleistung in Gebäuden nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen nach § 5 BayFeuV erfüllen.

Für die BHKW-Betreiber ist darüber hinaus § 10 BayFeuV von zentraler Bedeutung.

Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BayFeuV sind die Verbrennungsgase von BHKW und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 BayFeuV angeschlossen werden, § 10 Abs. 3 S. 2 BayFeuV. Die Leitungen müssen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und 8 BayFeuV sowie § 8 BayFeuV beschaffen und angeordnet sein, § 10 Abs. 3 S. 3 BayFeuV.

Die Einleitung der Verbrennungsgase von BHKW in Abgasanlagen für Feuerstätten ist zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist, § 10 Abs. 4 S. 1 BayFeuV. § 7 Abs. 1 BayFeuV gilt entsprechend, § 10 Abs. 4 S. 2 FeuV.

Die Brennstofflagerung ist grundsätzlich nur in Brennstofflagerräumen gemäß § 11 BayFeuV zulässig. Die Anforderung an die Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen sind in § 12 BayFeuV festgehalten.

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